Satzung

§ 1 Ortsjugendring Holzwickede

Der Ortsjugendring Holzwickede ist ein freiwilliger Zusammenschluß der im Bereich der Gemeinde Holzwickede auf der Grundalge der zu § 3 dieser Satzung anerkannten Jugendverbände, örtlichen Initiativgruppen, Schülervertretungen der ortsansässigen weiterführenden Schulen und alle Jugendabteilungen der Vereine, die die Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Grundgesetz verankerten Grundrechte in der Zielsetzung und praktischen Arbeit anerkennen.

§ 2 Aufgaben des Ortsjugendringes Holzwickede sind:

  1. Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Verständnis und Bereitschaft für das Zusammenleben in unserem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu fördern.

  2. Bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in sozialer, jugendpolitischer und kultureller Hinsicht gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 11 & 12 KJHG) mitzuwirken.

  3. In der Öffentlichkeit durch gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen Interesse für die Belange der Kinder und Jugendlichen zu wecken, diese zu vertreten und durchzusetzen, sowie die internationale Begegnung zu fördern.

  4. Die Interessen und Rechte der Mitglieder des Ortsjugendringes gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden wahrzunehmen.

§ 3 Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Aufnahme in den Ortsjugendring Holzwickede ist zunächst die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe gemäß des § 75 KJHG.

Daneben ist es möglich, für örtliche Initiativgruppen und die Schülervertretungen der weiterführenden Schulen in Holzwickede eine befristete Mitgliedschaft von zwei Jahren mit allen Rechten zu gewähren.

Voraussetzung für die Aufnahme örtlicher Initiativgruppen ist der schriftliche Nachweis konkreter Zielvorstellungen in der Kinder- und Jugendarbeit.

Nach zwei Jahren kann die endgültige Aufnahme erfolgen.

Zur Aufnahme bedarf es eines schriftlichen formellen Antrages an den Vorstand des Ortsjugendringes Holzwickede.

Über die Aufnahme in den Ortsjugendring Holzwickede entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bedingung ist die Anerkennung dieser Satzung.

Die Mitgliedschaft von Jugendorganisationen politischer Parteien ist ausgeschlossen.

Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich zu erklären.

Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Ein Ausschluß erfolgt, wenn 2/3 der anwesenden Delegierten mit „ja“ stimmen.

§ 4 Organe des Ortsjugendringes Holzwickede

Organe des Ortsjugendringes Holzwickede sind:

  1. die Vollversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 5 Die Vollversammlung

Die Vollversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder des Ortsjugendringes zusammen. Diese können bis zu drei stimmberechtigte Delegierte in die Vollversammlung des Ortsjugendringes Holzwickede entsenden.

Die/der Vorsitzende der Ausschüsse der Gemeinde Holzwickede, in denen der Ortsjugendring vertreten ist, gehören neben dem/der Vertreter/in des Fachbereiches für Familie und Jugend des Kreises Unna als beratende Mitglieder dem Ortsjugendring Holzwickede an.

Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Vollversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit bei bestimmten Punkten der Tagesordnung von der Teilnahme ausschließen.

Die Vollversammlung tritt wenigstens dreimal im Jahr zusammen. Wird von 1/3 der Mitglieder die Einberufung der Vollversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt, so muß die/der Vorsitzende sie einberufen.

Die Vollversammlung beschließt die Gesamtplanung der Arbeit des Ortsjugendringes, die Wahl des Vorstandes und die Einberufung von Arbeitsgruppen. In den Arbeitsgruppen können interessierte Einzelpersonen mitwirken.

Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sie fristgemäß einberufen worden ist und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand hat zu den Sitzungen der Vollversammlung mindestens zehn Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Über die Sitzung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen und den Mitgliedern zuzusenden.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden,
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem/der Schriftführer/in
  4. dem/der Kassierer/in,
  5. sowie bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Die Vorbereitung der Vollversammlung
  2. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung,
  3. Die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Die Vertretung des Ortsjugendringes in der Öffentlichkeit und bei den Behörden.

Für die Abwicklung der Geschäfte kann der Fachbereich für Familie und Jugend des Kreises Unna/Kinder- und Jugendförderung in Anspruch genommen werden.

Die Vorstandsmitglieder werden in getrennt durchzuführender Wahl auf die Dauer von zwei Jahren von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Delegierten gewählt. Auf Antrag einer/eines Delegierten ist die Wahl geheim durchzuführen.

Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind auf Antrag jederzeit mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten abwählbar.

Kein Mitglied des Ortsjugendringes Holzwickede darf mehr als zwei Vorstandsmitglieder stellen.

Der Kreisjugendpfleger kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 7 Satzungsänderung

Ein Antrag eines Mitgliedes auf Satzungsänderung muß schriftlich beim Vorstand mindestens drei Wochen vor der nächsten Vollversammlung unter Darlegung der Gründe beantragt werden und bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Vollversammlung.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Ortsjugendringes Holzwickede kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Ortsjugendringes Holzwickede muß das vorhandene Vermögen Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe zugeführt werden.

§ 9 Schlußbestimmung

Die Satzung wurde am 18.09.2013 angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

____________________________________________
 Alexander Schieweck (Vorsitzender)